Informationsschreiben der Bildungsministerin Gebauer vom 24. Februar 2021

Ministerin Gebauer: Erweiterung, Unterstützung und Entlastung sorgen für faire Bedingungen und anerkannte Abschlüsse – Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2021

Das Landeskabinett hat den Weg frei gemacht für die Einleitung der Verbändebeteiligung zum Bildungssicherungsgesetz 2021.

Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:

Das Landeskabinett hat den Weg frei gemacht für die Einleitung der Verbändebeteiligung zum Bildungssicherungsgesetz 2021. Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Unseren Schülerinnen und Schülern sollen auch in diesem Jahr durch die Pandemie keine Nachteile für ihre Bildungs- und Berufswege entstehen. Das Zweite Bildungssicherungsgesetz ist ein weiterer Baustein zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen in diesem Schuljahr. Mit den bereits getroffenen Maßnahmen haben wir schon nötige Anpassungen vorgenommen, die ohne eine gesetzliche Grundlage geregelt werden konnten. Mit den ergänzenden Maßnahmen im Bildungssicherungsgesetz reagieren wir angemessen auf den Verlauf des Schuljahres und die Auswirkungen der Pandemie für unsere Schülerinnen und Schüler.“

Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs des Bildungssicherungsgesetzes 2021:

Am Ende der Erprobungsstufe soll die Klassenkonferenz auf der Grundlage der erfolgten Leistungsbewertungen eine Aussage dazu treffen, ob eine Schülerin oder ein Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann. Die Entscheidung über eine Wiederholung an der bisherigen Schule oder einen Schulformwechsel soll jedoch ausnahmsweise und nach Beratung durch die Schule den Eltern überlassen werden.

Am Ende dieses Schuljahres wird es Versetzungsentscheidungen geben. Durch eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen erweiterte Nachprüfungsmöglichkeiten geschaffen werden. Auf dem Verordnungsweg soll außerdem das freiwillige Wiederholen einer Klasse ermöglicht werden ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer an einer Schule.

Zentrale schriftliche Leistungsüberprüfungen am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe finden auch in diesem Schuljahr nicht statt.

Die Zentralen Abschlussverfahren in Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, kurz ZP 10, werden in diesem Schuljahr wieder mit landeseinheitlichen Aufgaben für die schriftliche Prüfung durchgeführt. Die Rückkehr in den Präsenzunterricht für die Abschlussklassen ermöglicht eine angemessene Prüfungsvorbereitung für die ab dem 19. Mai beginnenden Zentralen Prüfungen.

Es wird in diesem Schuljahr keine Blauen Briefe geben. Das hat zur Folge, dass Minderleistungen aus dem zweiten Halbjahr in einem Fach nicht berücksichtigt werden.

Die Landesregierung hat bereits in zentralen Punkten Anpassungen zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler und der Schulen bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie vorgenommen, die faire Bedingungen auch für den Abschlussjahrgang 2021 schafft:

Maßnahmenpaket für das Zentralabitur an Gymnasien, Gesamtschulen, Weiterbildungskollegs und Waldorf-Schulen:

  • Verschiebung des Beginns der Abiturprüfungen um neun Tage vom 14. April auf den 23. April 2021.

Diese Tage bis zum 22. April 2021 bedeuten für die Prüflinge, dass in diesem Zeitraum kein regulärer Unterricht stattfindet.

Stattdessen findet eine gezielte, verpflichtende Vorbereitung, unterstützt durch die Lehrkräfte in den Abiturprüfungsfächern statt.

  • Erweiterung der Aufgabenauswahl für die Lehrkräfte bzw. Prüflinge.

Die Aufgabenkommissionen haben für die Prüfungen in diesem Jahr zusätzliche Aufgaben erarbeitet. Das ist die Grundlage dafür, dass Lehrerinnen und Lehrer sowie zum Teil auch Schülerinnen und Schüler treffsicher zwischen Aufgaben jene auswählen, die zum in ihren Kursen erteilten Unterricht besser passen.

  • Möglichkeit zur Nutzung des Nachschreibetermins für Schülerinnen und Schüler, die im Haupttermin an drei unmittelbar aufeinander folgenden Tagen einer Kalenderwoche Klausuren schreiben müssten, nach Beratung durch die Schule.
  • Die externe Zweitkorrektur entfällt, es findet eine interne Zweitkorrektur statt.