Informationen des Gesundheitsamtes des Kreises Steinfurt

Liebe Schulgemeinde!

Aus aktuellem Anlass leite ich Ihnen die Informationen des Gesundheitsamtes des Kreises Steinfurt über die geltenden Regelungen zur Isolation und Quarantänisierung von Schülerinnen und Schülern sowie eine Übersicht zum aktuellen Bund-Länder-Beschluss weiter. 

Mit herzlichen Grüßen

Olaf Reitenbach

Für alle Schulen gilt: Nachweislich infizierte Personen haben sich direkt in häusliche Isolation zu begeben. Weiterhin gilt, dass bei Infektionen in Schulen und in Tageseinrichtungen für Kinder zunächst nur noch die gesichert Infizierten informiert werden. Eine weitere Kontaktpersonenermittlung und Information der Kontaktpersonen durch die Kreisverwaltung Steinfurt erfolgt nicht. In der Regel ist auch keine Quarantänisierung von Kontaktpersonen im schulischen Kontext vorgesehen. Sind in einer Klasse/Lerngruppe drei oder mehr Schülerinnen und Schüler nachweislich infiziert, wird eine Clusterquarantäne für die Klasse/Lerngruppe ausgesprochen. Hier erhalten Sie dann entsprechende Hinweise aus der Corona-Stabstelle. Es wird in der Regel einen Elternbrief geben, aber keine gesonderte Quarantäneverfügung für die betroffenen Personen (siehe hierzu auch die angehängte Presseerklärung). Nachweislich infizierte Personen sollen Kontaktpersonen, zu denen sie längeren Kontakt ohne gesicherte Einhaltung der Hygieneregeln hatten (in der Regel dann im privaten Bereich), selbstständig informieren. Ist eine Kontaktperson geimpft oder genesen (genaue Definition siehe Schaubild im Anhang) und hat keine für eine Corona-Erkrankung typischen Symptome, muss sie nicht in Quarantäne. Sie sollte jedoch jeden nicht zwingend erforderlichen Kontakt zu anderen Menschen meiden, die AHA – AL-Regeln befolgen und darauf achten, ob sich für eine Corona-Erkrankung typische Symptome einstellen. In diesem Fall sollte unbedingt der Hausarzt kontaktiert werden. Dem angehängten Schaubild können Sie entnehmen, dass nachweislich infizierte Kinder und Jugendliche nach sieben Tagen mittels PCR- oder Schnelltest freigetestet werden können. Quarantänisierte Kontaktpersonen aus dieser Zielgruppe können sich mittels PCR- oder Schnelltest nach 5 Tagen freitesten. Die Nachweise über diese Freitestungen sollten Sie sich in der Schule bei Bedarf vorlegen lassen.